Das schutzwürdige Interesse ist auch zu verneinen, wenn die Klageerhebung aufgrund der Sachlage möglich und zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_488/2012 vom 5. November 2012 E. 2.4; ZÜRCHER, -9- Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [DIKE-Komm.], 2. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 158 ZPO).