Eine vorsorgliche Beweisführung kann nur mit Blick auf einen konkreten materiellrechtlichen Anspruch verlangt werden, hängt doch das Interesse an einer Beweisabnahme vom Interesse an der Durchsetzung eines damit zu beweisenden Anspruchs ab. Zum Beweis dieses Anspruchs muss das abzunehmende Beweismittel dienlich sein (BGE 138 III 76, E. 2.4.2). Das schutzwürdige Interesse ist namentlich zu verneinen, wenn das beantragte Beweismittel untauglich ist (BGE 140 III 16, E. 2.2.2). Das schutzwürdige Interesse ist auch zu verneinen, wenn die Klageerhebung aufgrund der Sachlage möglich und zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_488/2012 vom 5. November 2012 E. 2.4;