2017 [BSK ZPO], N. 3 zu Art. 158 ZPO). Als gefährdete Beweismittel gelten insbesondere eine sterbende oder schwer erkrankte Person, ein einstürzendes Haus oder der Unfallort auf der präparierten Skipiste (Botschaft zur ZPO, BBl 2006, 7315). Der Begriff des schutzwürdigen Interesses bezieht sich primär auf die Möglichkeit, eine vorsorgliche Beweisführung zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten durchzuführen. Dies soll dazu beitragen, aussichtslose Prozesse zu vermeiden (BGE 140 III 16 E. 2.2.1 mit Hinweis auf die Botschaft zur ZPO, BBl 2006, 7315).