3.2. Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO sieht vor, dass das Gericht jederzeit Beweis abnimmt, wenn die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Ein Beweismittel ist dann gefährdet, wenn es vor der ordentlichen Beweisabnahme unterzugehen oder sich wesentlich zu verändern droht oder eine spätere Beweisabnahme wesentlich erschwert wird. Die blosse Möglichkeit des Risikoeintritts genügt nicht (GUYAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017 [BSK ZPO], N. 3 zu Art.