3. 3.1. Es trifft zu, dass die Dauer von ca. fünf bzw. sechs Monaten bis zur Entscheidfindung bzw. Entscheideröffnung mit Blick auf die Verfahrensart (summarisch) als eher lang scheint (vgl. auch act. 11, wo von drei Monaten gesprochen wird). Die Klägerin hat die Verfahrensdauer bei der Vorinstanz indes nie gerügt, geschweige denn eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Der Klägerin ist zudem zuzugestehen, dass die Vorinstanz ihr das schützenswerte Interesse (wohl auch) mit Blick auf die im Entscheidzeitpunkt bereits eingereichten Klagen abgesprochen hat. Indes lag ein solches Interesse, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bereits bei Gesuchseinreichung nicht vor.