Die Restlebenserwartung eines 79-jährigen in der Schweiz betrage über 10 Jahre und damit keineswegs, wie von der Klägerin behauptet, knapp 3 Jahre (Berufungsantwort, Rz. 15). Weiter sei unklar, was die Klägerin mit der Rüge der Verfahrensverzögerung bezwecke, denn selbst -8- wenn eine solche vorliegen würde, ändere dies nichts daran, dass die Vorinstanz materiell korrekt entschieden habe (Berufungsantwort, Rz. 11).