Zudem seien die Klagen rechtshängig. Die beantragte vorsorgliche Zeugeneinvernahme diene daher weder der Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten noch der Vermeidung aussichtsloser Prozesse. Die Klägerin habe nicht im Geringsten dargelegt, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Beweisabnahme habe (Berufungsantwort, Rz. 13). Eine Gefährdung des Beweismittels liege sodann ohnehin nicht vor (Berufungsantwort, Rz. 7 und 10). Die Restlebenserwartung eines 79-jährigen in der Schweiz betrage über 10 Jahre und damit keineswegs, wie von der Klägerin behauptet, knapp 3 Jahre (Berufungsantwort, Rz.