Hinsichtlich des Eigentums an den Grundstücken verbleibe die Klägerin bei unglaubwürdigen Behauptungen (Berufungsantwort, Rz. 5 f.). Der angebliche Zeuge verfüge diesbezüglich nur über rudimentäres Wissen vom Hörensagen – denn er sei nicht in die Grundstücksübertragungen involviert gewesen und erst später dazugekommen (Berufungsantwort, Rz. 9, 14) – und selbst wenn man den klägerischen Ausführungen folgen würde, sei die Aussage nicht beweisgeeignet, nicht zuletzt da der Zeuge dem Anwaltsgeheimnis unterliege (Berufungsantwort, Rz. 7 und 9). Zudem seien die Klagen rechtshängig.