2.3. Mit Berufungsantwort bringt der Beklagte 1 vor, Hauptstreitpunkt der erbrechtlichen Auseinandersetzung sei nicht (wie von der Klägerin behauptet) die lebzeitige Übertragung der Liegenschaften, sondern vielmehr die lebzeitigen Zuwendungen an die Klägerin kurz vor dem Tod des Erblassers. Hinsichtlich des Eigentums an den Grundstücken verbleibe die Klägerin bei unglaubwürdigen Behauptungen (Berufungsantwort, Rz.