sich eben nicht durch Zeitablauf von selbst erledigt. Hätte die Vorinstanz sofort nach Einreichung des klägerischen Gesuchs entschieden, wäre die vorsorgliche Beweisabnahme sehr wohl dazu geeignet gewesen, die Klage der Beklagten 2 und 3 zu verhindern. Die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot und das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör "innert nützlicher Frist" verletzt (Berufung, Rz. 15 f.). Es könne von der Klägerin alsdann auch nicht verlangt werden, den aktuellen Gesundheitszustand von E._____ in Erfahrung zu bringen, da es einer Partei nicht gestattet sei, mit einem potentiellen Zeugen Kontakt aufzunehmen.