10, 12). Indem die Vorinstanz mit der Beurteilung des Gesuchs fast sechs Monate zugewartet habe, habe sie gegen Sinn und Zweck einer vorsorglich beantragten Massnahme verstossen (Berufung, Rz. 13). Die raschmögliche Befragung des Zeugen E._____ sei auch weiter von eminenter Bedeutung, denn wenn der Zeuge diese Vorgänge bestätige, sei die Klage der Beklagten 2 und 3 abzuweisen, bzw. die Beklagten 2 und 3 müssten ggf. noch "Rückzahlungen" leisten, und es sei zu erwarten, dass sie ihre Klagen zurückzögen und sich weitere Verfahrensschritte erübrigten, womit ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO vorliege (Berufung, Rz. 14).