Die Vorinstanz habe ihren abweisenden Entscheid (und die daraus resultierende Kostenfolge) insbesondere damit begründet, dass in dieser Sache am Gericht inzwischen Klagen (eingereicht im April 2024) erhoben worden seien und daher die Befragung des beantragten Zeugen weitere Prozesse nicht verhindern könne. Die Vorinstanz habe dabei zu Unrecht völlig ausser Acht gelassen, dass eine vorsorgliche Beweisabnahme auch nach Beginn des Hauptverfahrens gestellt werden könne (u.a. um mögliche weitere aufwändige prozessuale Schritte zu vermeiden) (Berufung, Rz. 10, 12).