Die Klägerin habe in ihrem Gesuch insbesondere geltend gemacht, dass E._____ aus prozessökonomischen Gründen vorgängig als Zeuge zu befragen sei, weil dies dazu führen könnte, dass sich die Parteien einigten bzw. insbesondere die Beklagten 2 und 3 zur Einsicht gelangen könnten, dass sich eine Klage auf Herabsetzung und Geltendmachung ihres Pflichtteils gar nicht lohnen würde, da sie bzw. ihr Vater bereits zu Lebzeiten mehr erhalten hätten. Die Vorinstanz habe das Verfahren jedoch nicht zügig durchgeführt, sondern den Entscheid erst am 3. Mai 2024 gefällt und am 24. Mai 2024 zugestellt.