__ treuhänderisch übertragen habe. Der Erblasser habe in seiner letztwilligen Verfügung ausdrücklich festgehalten, dass sich die Beklagten 2 und 3 diese Liegenschaften an ihren Pflichtteil anrechnen lassen müssten (Berufung, Rz. 8). Der vorsorglich einzuvernehmende Zeuge sei der langjährige Anwalt (später Beistand) der Mutter des Erblassers, K._____, gewesen und verfüge über vertiefte Kenntnisse rund um die Umstände der Übertragung dieser Liegenschaften an I._____ sowie dessen Schulden gegenüber seinem Vater, F._____ (Berufung, Rz. 9).