2.2. In der Berufung führt die Klägerin aus, dass einer der Hauptstreitpunkte in den durch die Beklagten in der Zwischenzeit vor Vorinstanz anhängig gemachten Klagen vom 4. bzw. 17. April 2024 sei, ob den Beklagten 2 und 3 überhaupt noch Ansprüche aus dem Nachlass zustünden. Die Beklagten 2 und 3 hätten bereits zu Lebzeiten des Erblassers mehr als ihren Pflichtteil erhalten, u.a. weil der Erblasser seinem vorverstorbenen Sohn, I._____ (Vater der Beklagten 2 und 3), die zwei Liegenschaften "G._____" und "J._____" in Q._____ treuhänderisch übertragen habe.