Vielmehr scheine E._____ bei guter Gesundheit zu sein, da er allem Anschein nach noch als Anwalt tätig sei. Weiter eigne sich die Befragung des beantragten Zeugen nicht, weitere Prozesse zu vermeiden, da vor Bezirksgericht Muri bereits eine Klage betreffend den Nachlass von F._____ eingereicht worden sei. E._____ im Rahmen des Hauptverfahrens zu befragen sei möglich, weshalb sich auch deshalb eine gerichtliche Befragung anlässlich eines vorsorglichen Beweisführungsverfahrens -6- erübrige. Das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung sei daher abzuweisen (angefochtener Entscheid, E. 2.2).