2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, es sei vorliegend nicht von einer Gefährdung des Beweismittels auszugehen, da es unangemessen sei, bei einem Alter von 79 Jahren aufgrund der statistischen Lebenserwartungen von einem baldigen Ableben von E._____ auszugehen. Da die Klägerin abgesehen vom Alter keine Informationen zum Gesundheitszustand von E._____ angebe, könne auch nicht darauf geschlossen werden, der beantragte Zeuge sei todkrank. Vielmehr scheine E._____ bei guter Gesundheit zu sein, da er allem Anschein nach noch als Anwalt tätig sei.