Das Rechtsschutzinteresse ist eine Prozessvoraussetzung für die klagende Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), somit nicht für den Beklagten 1. Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob E._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 158 Abs. 2 ZPO) als Zeuge zu befragen ist, was der Beklagte 1 ablehnt, weil er die Voraussetzungen hierfür als nicht erfüllt erachtet. Weshalb er an der Abweisung des vorsorglichen Beweisantrags kein Interesse haben soll, ist allein schon mit Blick auf die entsprechenden Kostenfolgen nicht ersichtlich.