1.3. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Juli 2024 bringt die Klägerin erstmals vor, dem Beklagten 1 fehle es am Rechtsschutzinteresse, zu beantragen, dass E._____ nicht als Zeuge befragt werden solle. Der Beklagte 1 sei enterbt worden, wobei er seine Enterbung mit Klage vom 17. April 2024 beim Bezirksgericht Muri angefochten habe. Würde er mit seiner Klage Erfolg haben, würde sich sein Pflichtteilsanspruch quotenmässig erhöhen, wenn sich die Beklagten 2 und 3 lebzeitige Zuwendungen ihres vorverstorbenen Vaters anrechnen lassen müssten. Ob und in welchem Umfang solche erfolgten, sei Gegenstand der beantragten Zeugenbefragung von E._____.