1.2. 1.2.1. Die Parteien gehen vorliegend mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 3.2) von einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 aus (Berufung, Rz. 28 f.; Berufungsantwort, Rz. 18 f.). Damit kann der das Verfahren abschliessende Entscheid vom 3. Mai 2024 mit Berufung angefochten werden (Art. 308 ZPO). 1.2.2. Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).