3.4. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 nahm die Klägerin unaufgefordert zur Berufungsantwort des Beklagten 1 Stellung. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Im Verfahren betreffend die vorsorgliche Beweisführung sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen anzuwenden (Art. 158 Abs. 2 ZPO). Es ist somit das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO).