2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Unkostenpauschale von 3% und Mehrwertsteuerzusatz von 8.1%) zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten der Beklagten." 3.2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 teilten die Beklagten 2 und 3 mit, dass sie auf die Erstattung einer Berufungsantwort verzichten. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 1. Juli 2024 beantragte der Beklagte 1 fristgerecht die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt. von 8.1 %) zulasten der Klägerin.