1.2. Es sei Ziff. 3 des Entscheids vom 3. Mai 2024 des Bezirksgerichts Muri (SZ2023.52/jz) betreffend Parteientschädigungen aufzuheben und es sei im Hauptverfahren (OZ.2024.5 und OZ.2024.3) über allfällige Parteientschädigungen an die Beklagten zu befinden. Subsubeventualiter 1.2.1. Es seien allfällige Parteientschädigungen zu Gunsten des Beklagten 1 sowie zugunsten der Beklagten 2 und 3 (zusammen) im Umfang von maximal CHF 1'000.- (MWST bereits inbegriffen) zuzusprechen.