1.1. Es sei Ziff. 3 des Entscheids vom 3. Mai 2024 des Bezirksgerichts Muri (SZ2023.52/jz) betreffend der Parteientschädigung vollumfänglich aufzuheben und es sei der Klägerin aus der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzüglich MWST von 8.1% zu entrichten. Subeventualiter: