" 1. Es sei der Entscheid vom 3. Mai 2024 des Bezirksgerichts Muri (SZ2023.52/jz) vollumfänglich aufzuheben und anzuordnen, dass die von der Klägerin beantragte vorsorgliche Befragung von RA lic.iur E._____ als Zeuge unverzüglich durchzuführen sei und es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und der Klägerin der von ihr erstattete Kostenvorschuss von CHF 1'000.- zurückzuerstatten. Eventualiter