3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet dem Gesuchsgegner 3 [recte: 1] eine Parteientschädigung von Fr. 6'483.40 (inkl. MWSR von FR. 485.809) und den Gesuchstellerinnen [recte: Gesuchsgegnerinnen] 2 und 3 eine Parteientschädigung von Fr. 6'483.40 (inkl. MWSR von FR. 485.80). Im Übrigen werden die Parteikosten weggeschlagen" -3- 3. 3.1. Die Klägerin erhob gegen den ihr am 24. Mai 2024 zugestellten Entscheid innert Frist am 3. Juni 2024 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgenden Rechtsbegehren: