2. Das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri entschied am 3. Mai 2024: " 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 30. November 2023 um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit deren geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 verrechnet. Die Entscheidgebühr ist damit bereits vollumfänglich bezahlt.