_ sei aufzufordern, sich vor der Zeugenbefragung bei der zuständigen Behörde vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zulasten der Beklagten. 1.2. Der Beklagte 1 beantragte mit Stellungnahme vom 12. Februar 2024 die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisabnahme, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Klägerin. Mit Gesuchsantwort vom 22. Februar 2024 beantragten auch die Beklagten 2 und 3 die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisabnahme, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Klägerin.