3.5. Zusammenfassend hat die Beklagte mit ihrer Beschwerde nicht durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, von Fr. 3'073.95 getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.