3.4.2. Die Klägerin führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, die Beklagte habe sämtliche ausstehenden Pensionskassenbeiträge bezahlt, weshalb sie ihr Desinteresse an der Durchführung dieses Konkursverfahrens erkläre. Diese Verzichtserklärung erfolgte am 30. Januar 2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 22. Januar 2024. Demzufolge ist sie unbeachtlich.