3.3. Eine Hinterlegung des geschuldeten Betrags samt Zinsen und Kosten bei der Obergerichtskasse zuhanden der Klägerin nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist nicht erfolgt und wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. 3.4. 3.4.1. Die Gläubigerin kann auf die Durchführung des Konkurses verzichten, indem sie das Konkursbegehren oder die Betreibung zurückzieht oder schriftlich den Verzicht erklärt (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Ein solcher Verzicht muss vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen und führt gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nur zusammen mit dem Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit zum Erfolg der Beschwerde (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 23 zu Art. 174 SchKG).