zugunsten der Betreibung Nr. yyy (BB 2) ist überdies zu schliessen, dass sich der erwähnte Zahlungsauftrag nicht auf die vorliegend relevante Betreibung Nr. xxx bezog, sondern auf die Betreibung Nr. yyy. Aus den übrigen mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen (BB 3 - 5) geht die Tilgung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ebenfalls nicht hervor. Damit hat die Beklagte die Tilgung der Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten von gesamthaft Fr. 3'073.95 aus der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ nicht nachgewiesen.