1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 15. September 2023 für eine Forderung von Fr. 2'539.35 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 2'400.00 seit 14. September 2023. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 18. September 2023 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 7. November 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 13. Oktober 2023 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung seither nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 8. Januar 2024: