Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Bei einem Streitwert von Fr. 14'834.45 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 4'075.15, die um 50 % auf Fr. 2'037.60 zu reduzieren ist, weil es sich um ein summarisches Verfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Nach einem Rechtsmittelabzug von 20 % bleibt eine Entschädigung von Fr. 1'630.10. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 48.90) und 8,1 % MWSt auf Fr. 1'679.00 (ausmachend Fr. 136.00), womit die Parteientschädigung total Fr. 1'815.00 beträgt.