3. Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen. Insoweit kann auch offenbleiben, ob die mit Beschwerde eingereichten Beilagen 3-17 als unechte Noven zu qualifizieren sind und im Beschwerdeverfahren überhaupt berücksichtigt werden können (E. 1 hiervor; vgl. Beschwerdeantwort, N 7). - 16 - 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen.