Soweit die Beklagte im Weiteren geltend macht, dass die Klägerin ihre "Strategie" (die Überführung der Liegenschaft in eine Gesellschaft) geändert habe, wobei sie die Liegenschaft zuerst zu einem übersetzten Preis inseriert habe, danach die Liegenschaft während zweier Monate nicht auf dem Markt angeboten habe und in der Folge wieder zu einem nicht marktkonformen Preis angeboten habe (Beschwerde, N 12), kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst liegt die Entscheidung, ob und wann die Liegenschaft verkauft werden soll, allein bei der Klägerin als Alleineigentümerin.