Unterdessen ist ferner ein Entwurf eines Kaufvertrages über Fr. 880'000.00 aktenkundig (Beilage 4 zur Eingabe der Klägerin vom 8. Juli 2024), wobei der Verkaufspreis nicht offenkundig zu tief erscheint und die streitgegenständliche Arrestforderung im Rahmen der Vertragsabwicklung berücksichtigt wird. Es sind in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte für das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten ersichtlich, zumal sich die Klägerin durch das Offenlegen des Vertragsentwurfs auch transparent verhält.