(Beschwerdebeilage 7; Beilage 2 zur Einsprachebegründung vom 23. Januar 2024), so dass der Klägerin das Verfügungsrecht über das Erbe und somit die Liegenschaft zurzeit ohnehin vollständig entzogen ist (BGE 90 II 376 E. 2). Unterdessen ist ferner ein Entwurf eines Kaufvertrages über Fr. 880'000.00 aktenkundig (Beilage 4 zur Eingabe der Klägerin vom 8. Juli 2024), wobei der Verkaufspreis nicht offenkundig zu tief erscheint und die streitgegenständliche Arrestforderung im Rahmen der Vertragsabwicklung berücksichtigt wird.