Davon geht im Übrigen auch die Beklagte aus, bezeichnet sie einen Verkaufspreis von Fr. 980'000.00 doch als "überhöht" (Beschwerde, N 14). Nach dem Erwogenen ist in den Verkaufsabsichten der Klägerin für sich allein jedenfalls kein Wille erkennbar, der Beklagten ein Vollstreckungssubstrat zu entziehen. Im Weiteren wurde P._____ mit letztwilliger Verfügung des O._____ vom 6. September 2021 als Willensvollstrecker eingesetzt - 13 -