Die Liegenschaft wurde denn auch für einen Verkaufspreis von Fr. 1'050'000.00 inseriert (Beilage 26 zur Stellungnahme vom 15. Februar 2024). Obschon der Marktpreis der Liegenschaft vorliegend nicht abschliessend bekannt ist, erscheint ein Verkaufspreis zwischen Fr. 750'000.00 und Fr. 1'000'000.00 jedenfalls nicht derart marktunüblich, als dass von einem "Schleuderpreis" die Rede sein könnte, zumal im Maklervertrag mit der Beklagten zunächst auch ein Bieterverfahren in Erwägung gezogen wurde ("an den Meistbietenden"). Davon geht im Übrigen auch die Beklagte aus, bezeichnet sie einen Verkaufspreis von Fr. 980'000.00 doch als "überhöht" (Beschwerde, N 14).