Selbst im Falle eines Verkaufs der Liegenschaft liesse sich der daraus erzielte Erlös bzw. die der Klägerin zustehende Forderung bei gegebenen Voraussetzungen wiederum verarrestieren, zumal eine entsprechende Handänderung im Grundbuch einsehbar ist. Im Falle eines Verkaufs der Liegenschaft ist ferner zu beachten, dass vor Auszahlung des Verkaufserlöses an die Klägerin weitere Handlungen seitens des Willensvollstreckers anstehen (Bezahlung allfälliger Erbschaftsschulden, Einigung betreffend die Höhe der Vermächtnisse sowie Ausrichtung derselben), welche wiederum Zeit in Anspruch nehmen, so dass für allfällige Sicherungs- bzw. Vollstreckungsmassnahmen genü-