In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Verkaufserlös einer Liegenschaft naturgemäss "viel schneller" und auch einfacher beiseitegeschafft werden kann als die Liegenschaft selber (vgl. Beschwerde, N 9). Allein daraus kann aber nicht auf das Vorliegen eines Arrestgrundes geschlossen werden, da mit diesem Argument in den meisten Fällen, in welchen eine Liegenschaft Gegenstand eines Arrestes bildet, ein Anwendungsfall von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG vorliegen würde, was augenscheinlich nicht angehen kann.