Daraus ergibt sich, dass die Klägerin seit etwa Dezember 2022 beabsichtigt, die geerbte und in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft zu veräussern. Etwas anderes behauptete auch die Klägerin im Übrigen nicht. Ihre etwas missverständlich formulierte Bemerkung in der Einsprachebegründung vom 23. Januar 2024, Rz.14, wonach die Vorhalte der Beklagten, die Klägerin hege "Verkaufsabsichten" betr. ihrer Liegenschaft, fehlgehen würden, da mit dem Verkauf nicht sie selbst, sondern P._____ als Willensvollstrecker befasst sei, ist richtigerweise dahingehend zu verstehen, dass - 12 -