2.6.1.2. Der Erbbescheinigung vom 25. Juli 2023 (Beilage 2 zur Einsprachebegründung vom 23. Januar 2024) ist zu entnehmen, dass die Klägerin die Alleinerbin von O._____ und damit Alleineigentümerin der streitgegenständlichen Liegenschaft ist (Beschwerdebeilage 6). Im Weiteren ist aktenkundig, dass P._____ als Willensvollstrecker eingesetzt wurde und in dieser Funktion am 28. November 2023 die AA._____ AG mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragte (Beilage 4 zur Einsprachebegründung vom 23. Januar 2024).