Die objektiven Umstände können sodann in der Flucht oder der Fluchtvorbereitung des Schuldners bestehen. Durch ein solches Verhalten kann der Arrestgrund des fehlenden Wohnsitzes vorbereitet werden. Anvisiert ist nicht eine normale Abreise, sondern die Aufgabe des Wohnsitzes (und damit des Betreibungsstandes), ohne Begründung eines neuen. Die Praxis fasst den objektiven Begriff der Flucht eher weit. Ausschlaggebend ist das verdächtige Sich-Entfernen; Indizien hierfür bilden alle Verhaltensweisen, die auf ein überstürztes oder heimliches Vorgehen hinweisen, aber nicht - 11 -