nicht über den Verkaufserlös verfügen. E._____ habe der Klägerin ein Kaufangebot zum Preis von rund Fr. 500'000.00 unterbreitet, was offensichtlich viel zu tief gewesen sei. Allfällige Verkaufsabsichten oder -bemü- hungen seien vorliegend nicht relevant, da sie ausschliesslich dem Willensvollstrecker obliegen würden. Die Klägerin habe nie die Absicht gehabt, die Liegenschaft an E._____ oder sonst jemanden zu verkaufen, da ihr bekannt gewesen sei, dass der von ihrem Vater eingesetzte Willensvollstrecker mit dieser Aufgabe befasst sei.