2.4. Die Klägerin bestreitet die Vorbringen der Beklagten und verweist primär auf die vorinstanzlichen Erwägungen. Darüber hinaus macht sie im Wesentlichen das Folgende geltend: Der Verkauf der Liegenschaft liege in den Händen des eingesetzten Willensvollstreckers. Deshalb könne die Klägerin -9-