eingebracht. Die Klägerin schrecke nicht einmal davor zurück, fremde Vermögensgegenstände beiseitezuschaffen und Verkaufserlöse den rechtmässigen Eigentümern vorzuenthalten. So geschehen bei den Arbeitsutensilien und Gegenständen von H._____, welche in der Liegenschaft eingelagert worden seien. Bezeichnend sei zudem auch die "Hinhalte-Taktik" der Klägerin. So habe sie die gegenüber I._____ und J._____ noch offene Forderung über Fr. 1'500.00 nicht bezahlt und den mit der K._____ AG getroffenen Vergleich widerrufen. Weiter sei bekannt, dass auch in einem Verfahren mit der L._____ GmbH ein gerichtlicher Vergleich erzielt worden sei, welchen die Klägerin nicht eingehalten habe.