Beim Pfändungsvollzug habe sie zudem die wesentliche Tatsache verschwiegen, dass sie Alleinerbin ihres Vaters sei. Sie hätte die Liegenschaft als Alleinerbin infolge Universalsukzession oder zumindest als Erbin einer Erbengemeinschaft beim Betreibungsamt angeben müssen, was sie nicht getan habe. Weiter habe die Klägerin bzw. ihr Sohn im Zusammenhang mit der Räumung der Liegenschaft Vermögenswerte aus der Erbschaft an Dritte verkauft. So habe sie auch die Garage vermietet, diese Mietverträge aber weder dem Betreibungsamt gemeldet noch die Erträge in die Erbschaft -8-