Es sei fraglich, wie am 31. Juli 2023 Fr. 14'193.35 durch das Betreibungsamt hätten ausbezahlt werden können. Bei den finanziellen Verhältnissen der Klägerin sei es wohl kaum möglich, innerhalb eines halben Jahres einen derartigen Betrag ansparen zu können, geschweige denn, zusätzlich für Kosten von Mulden für die Räumung in U._____, Deckung von Anwalts- und Gerichtskosten sowie für mehrfache Umzugskosten aufzukommen. Es sei offensichtlich, dass die Klägerin Vermögenswerte verheimlicht habe. Beim Pfändungsvollzug habe sie zudem die wesentliche Tatsache verschwiegen, dass sie Alleinerbin ihres Vaters sei.